Betriebsanweisungen
Umgang mit
Gefahrstoffen
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Gefahrstoffe 31.05.2022 zurück

Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen - Verwirrende Angaben vermeiden

Beitrag von:
Vincenzo Lagani

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  • Fachverantwortung Gefahrstoffe
  • staatl. geprüfter Techniker
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Wie ist eine Betriebsanweisung aufgebaut? Wann ist sie erforderlich und wann nicht? Das und vieles mehr klären wir in Ausgabe 05/2022 des Sicherheitsbeauftragten.

Eine gute Betriebsanweisung ist für Mitarbeitende ein nützliches Informationsmittel. Sie hat den Zweck, auf alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Dieser Beitrag zeigt, auf was es bei der Formulierung ankommt und wie Sicherheits- beauftragte ohne große Bemühungen eine hilfreiche Betriebsanweisung erstellen können.

Der Gesetzgeber schreibt in der Gefahrstoffverordnung vor, dass für den Umgang mit Gefahrstoffen Betriebsanweisungen erstellt und diese den Mitarbeitenden zugänglich gemacht werden müssen. Hierbei bleiben jedoch häufig wichtige Faktoren unberücksichtigt. Dies führt dazu, dass Betriebsanweisungen von den Beschäftigten nicht als Hilfestellung wahrgenommen werden, sondern eher zu Verwirrung führen und somit kaum noch Aufmerksamkeit erfahren.

Aufbau der Betriebsanweisung

Der Inhalt einer Betriebsanweisung ist gesetzlich im §14 GefStoffV geregelt. Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe muss demnach mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Betroffener Arbeitsbereich
  • Arbeitsplatz und/oder Tätigkeit
  • Bezeichnung, Kennzeichnung und Einstufung des Gefahrstoffes
  • Mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten im Gefahrenfall
  • Erste-Hilfe / Verhalten bei Unfällen
  • Sachgerechte Entsorgung

Der Umfang einer Betriebsanweisung ist nicht verbindlich geregelt. Damit die Informationen leicht erfasst werden können, bieten sich einseitige Vorlagen an (DIN A4, gegebenenfalls auch Vergrößerungen). Keinesfalls sollte jedoch der wichtige und sinnvolle Inhalt einer Betriebsanweisung gekürzt werden, nur um diesen auf ein DIN A4-Format bringen zu können!

Informationsgrundlage und Ausführung

Als Informationsgrundlage ist das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Gefahrstoffs heranzuziehen. Mit einer einfachen Übertragung der darin enthaltenen Daten ist es jedoch nicht getan: Da sich die Betriebsanweisung an die Beschäftigten richtet, sollte sie in einer verständlichen Form und Sprache ausgeführt werden. Allgemein gültige Hinweise wie zum Beispiel „Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften“, die sich häufig in den Sicherheitsdatenblättern finden, helfen den Beschäftigten nicht weiter – schließlich müssen sie die behördlichen Vorschriften zur Entsorgung von Gefahrstoffen nicht kennen.

Die Festlegung der richtigen Entsorgungswege hat im Betrieb an einer anderen Stelle vorab zu erfolgen, zum Beispiel durch den Abfallbeauftragten. Für die Beschäftigten ist es essenziell zu wissen, in welchen Behältnissen die Abfälle zu deponieren sind. Dazu benötigen sie eine eindeutige Bezeichnung des vorgesehenen Entsorgungsortes in verständlicher Sprache. Ein Beispiel: Die Angabe „Dieser Abfall gehört in den blauen Behälter mit der Aufschrift Sammelstelle für Aerosolpackungen in der Elektrowerkstatt“ wird von allen verstanden und infolgedessen auch leichter befolgt.

Auch die Verwendung von Sammelbegriffen wie „Behälter“, „Schutzbrille“ oder „Arbeit“ ist in Betriebsanweisungen wenig hilfreich, denn sie lassen vieles offen: Welcher Behälter ist gemeint? Welche Schutzbrille ist die richtige? Gilt dies für alle Arbeiten oder nur bei einer bestimmten Tätigkeit? Damit solche Unsicherheiten erst gar nicht aufkommen, ist es wichtig, dass die Informationen so detailliert wie möglich formuliert sind und die Mitarbeitenden klare Handlungsanweisungen an die Hand bekommen.

Wann benötige ich eine Betriebsanweisung?

Was häufig übersehen wird: Nicht für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen ist eine Betriebsanweisung erforderlich. Der Grundstein für die Betriebsanweisung besteht in der Gefährdungsbeurteilung. Ihre Ergebnisse sind in der Betriebsanweisung zu berücksichtigen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und die nach § 8 Gefahrstoffverordnung ergriffenen allgemeinen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten genügen, so verlangt der Gesetzgeber keine schriftliche Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Gefahrstoffverordnung umfassen:

  • Eignung von Arbeitsplatz, Organisation, Arbeitsmittel, Hygienemaßnahmen, Arbeitsmethoden und Verfahren
  • Begrenzung der Anzahl der Mitarbeitenden, Dauer und Höhe einer Exposition und der Menge der Gefahrstoffe
  • Sichere Identifikation aller Gefahrstoffe, Gebinde, Apparaturen und Rohrleitungen
  • Regelung zu Nahrungs- und Genussmitteln in Bereichen mit Gefahrstoffen
  • Sichere, übersichtliche Lagerung und Aufbewahrung; Schutz vor unbefugtem Zugriff; sachgerechte Entsorgung
  • Zugangsbeschränkung für giftige, sehr giftige, atemwegssensibilisierende sowie CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend)

Geeignete Basis für Präsenzunterweisungen

Betriebsanweisungen haben nicht nur den Zweck, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Im Vordergrund steht, ein sicherheitsgerechtes Verhalten bei den Beschäftigten zu fördern und zu verfestigen. Hierfür sind regelmäßige Präsenzunterweisungen unabdingbar. Wenn sie in leicht verständlicher Form und Sprache formuliert ist und die wichtigsten Aspekte beinhaltet, bildet die Betriebsanweisung das perfekte Unterweisungshilfsmittel. Auf ihrer Basis kann eine zeitlich und inhaltlich überschaubare Unterweisung erfolgen.

Informationen und Hilfsmittel

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ bietet bei der Erstellung der Betriebsanweisung hilfreiche Informationen, die aus der gesetzlichen Vorgabe der Gefahrstoffverordnung resultieren und den aktuellen Stand der Technik wiedergeben. Ebenso bietet das Gefahrstoffinformationssystem „GisChem“ der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie sowie der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ein softwarebasiertes Tool, welches das Erstellen einer Betriebsanweisung vereinfacht.

Dieser Beitrag wurde in Ausgabe 05/2022 des Praxismagazins Sicherheitsbeauftragter veröffentlicht. Darüber hinaus finden Sie ihn unter: https://www.sifa-sibe.de

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