GB nach
Betriebssicherheitsverordnung
#Maschinensicherheit

Maschinensicherheit 18.11.2022 zurück

Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung

Beitrag von:
Alexander Emmrich

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Grundsätzlich sind alle Arbeitsmittel im Betrieb zu beurteilen. Hier erfahren Sie wie Sie dabei strukturiert vorgehen und dadurch wertvolle Zeit sparen.

In jedem Betrieb werden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Betriebsmittel usw. bei verschiedensten Tätigkeiten eingesetzt. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spricht hierbei von Arbeitsmitteln und kaum eine betriebliche Tätigkeit findet ohne solche Arbeitsmittel statt. Denn unter die Begriffsbestimmung der BetrSichV fällt alles, vom Kugelschreiber bis zur überwachungsbedürftigen Anlage. Eine der Grundsatzanforderungen der BetrSichV ist die Beurteilung der Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten können.

Das Ziel der arbeitsmittelbezogenen Gefährdungsbeurteilung ist es, bereits vor der ersten Verwendung die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung dieser Arbeitsmitteln zu gewährleisten und mögliche sicherheitsrelevante Mängel frühzeitig zu erkennen.

Besonderheiten der Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV

Das Hauptaugenmerk wird bei der Gefährdungsbeurteilung gem. BetrSichV auf die Arbeitsmittel gelegt. Im Fokus stehen dabei Werkzeuge, Geräte, Maschinen sowie überwachungsbedürftige Anlagen und deren Arbeitsumgebung. In erster Linie geht es dabei um Gefährdungen, die sich durch die Arbeitsmittel selbst ergeben können, dies sind z.B. rotierende Maschinenteile, scharfkantige Werkzeuge, Lärm oder Brand- und Explosionsgefährdungen. Darüber hinaus sind jedoch weitere wichtige Aspekte wie die Gebrauchstauglichkeit bzw. Eignung, ergonomische sowie alterns- und altersgerechte Gestaltung, sicherheitsrelevante und ergonomische Bedingungen am Arbeitsplatz sowie physische und psychische Belastungen in der Beurteilung zu berücksichtigen.

Weiter müssen sämtliche der genannten Faktoren für alle vorhersehbaren Tätigkeiten in allen Phasen der Verwendung des Arbeitsmittels in der Beurteilung betrachtet werden. Hierzu zählen unter anderem das Montieren, Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten, Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen der Arbeitsmittel. Auch vorhersehbare Betriebsstörungen sind in die Beurteilung mit einzubeziehen.

Details zur Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Er kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an andere Personen übertragen und sich bei der Durchführung beraten lassen, wichtig ist jedoch, dass es sich um eine fachkundige Person gemäß BetrSichV handelt. Wie eingangs erwähnt muss die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der erstmaligen Verwendung durchgeführt und dokumentiert werden. Sie soll jedoch schon vor Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln begonnen werden, um bestmöglich wirken zu können. Es gibt nach der erstmaligen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung keine vorgeschriebenen Zeitintervalle zur Überprüfung, jedoch gilt die Vorgabe dies regelmäßig zu tun. Die Frist hierzu legt der Betreiber im Rahmen der erstmaligen Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Unverzüglich zu aktualisieren ist die Beurteilung bei Änderung von Arbeitsverfahren oder des Standes der Technik, Unfallereignissen, Beinaheunfällen usw. Bei Veränderungen am Arbeitsmittel hat der Betreiber auch zu beurteilen, ob er durch die Veränderung Herstellerpflichten hat und somit z.B. ein neues Konformitäts-Bewertungsverfahren gemäß Maschinenrichtlinie erforderlich ist, weil es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Richtlinie handelt. An die Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gibt es keine konkreten Anforderungen, jedoch sind Inhalte wie die auftretenden Gefährdungen, erforderliche Schutzmaßnahmen sowie die Art, Umfang und Fristen von Prüfungen zu dokumentieren. Dies kann sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen.

Für welche Arbeitsmittel muss die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Grundsätzlich gibt es keine Ausnahme, die Gefährdungsbeurteilung muss für alle im Betrieb verwendeten Arbeitsmittel unabhängig von Alter und Zustand durchgeführt werden. Auch selbst hergestellte Arbeitsmittel zur ausschließlich betriebsinternen Verwendung müssen beurteilt werden, genauso wie Arbeitsmittel welche eine CE-Kennzeichnung tragen.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, bei der gleichartigen Verwendung von Arbeitsmitteln die Gefährdungsbeurteilung zusammenzufassen. Dies trifft zu, wenn es sich um gleichartige Gefährdungen, Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen usw. handelt (z.B. mehrere Anschlagmittel, welche unter gleichen Bedingungen eingesetzt werden). Ebenso kann die Gefährdungsbeurteilung für mehrere Arbeitsmittel zusammengefasst werden, die als Gebrauchseinheit anzusehen sind, z.B. standardisierte Büroarbeitsplätze oder Montageplätze, Werkbänke usw. Somit ist eine Reduzierung des Aufwands zur Erstellung der Beurteilung in verschiedenen Fällen möglich und sinnvoll.

Eine weitere Vereinfachung ergibt sich aus § 7 der Betriebssicherheitsverordnung. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann die „vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ angewendet werden, was vor allem den Dokumentationsaufwand minimiert. Hierzu muss sichergestellt sein, dass:

  1. die aktuellen Rechtsvorschriften und sicherheitstechnischen Anforderungen für neue Arbeitsmittel eingehalten werden. Daraus ergibt sich, dass die vereinfachte Vorgehensweise in der Regel nur auf neue Arbeitsmittel angewendet werden kann, für die eine erforderliche CE-Kennzeichnung, eine EU- Konformitätserklärung sowie eine Betriebsanleitung des Herstellers vorliegt und keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind.

  2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden.

  3. unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten auftreten.

  4. Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 10 BetrSichV getroffen und Prüfungen nach § 14 BetrSichV durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, die Festlegungen zur Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen zu dokumentieren.

Nicht angewendet werden darf die vereinfachte Vorgehensweise für überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Druckbehälter), maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, Krane sowie Flüssiggasanlagen.

 

So machen Sie es richtig

Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung sowie deren Dokumentation hängen von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Arbeitsmittel und ihrer Verwendung ab. Daher gibt es keine pauschale Vorgehensweise, die immer richtig und sinnvoll ist. Deshalb ist es erforderlich, im Einzelfall zu prüfen, welche Herangehensweise zu wählen ist. So sieht die TRBS 1111 unter anderem vor, dass wenn z.B. für ein neues Arbeitsmittel keine Gebrauchsanleitung vorgesehen ist, dies ein Hinweis darauf ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur geringfügige Gefährdungen auftreten. Wenn durch die betrieblichen Einsatzbedingungen keine weiteren Gefährdungen auftreten, ist für solche Arbeitsmittel keine weitere Dokumentation erforderlich. Beispiele hierfür wären z.B. ein Locher, Handhefter oder Schraubenschlüssel. Sofern mehrere Arbeitsmittel bei einer Tätigkeit zum Einsatz kommen, besteht die Möglichkeit diese zusammengefasst in einem Dokument zu beurteilen. Ebenso kann diese Vorgehensweise gewählt werden, wenn es sich um gleichartige Arbeitsmittel handelt. Die vereinfachte Vorgehensweise wurde ebenfalls schon erwähnt, auch hier lohnt es sich die Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.

Egal welche Herangehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung gewählt wird, wichtig ist in jedem Fall die ausreichende und nachvollziehbare Dokumentation der Beurteilung. Ebenso muss stets sichergestellt sein, dass die Dokumentation regelmäßig überprüft wird und den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Checkliste:

  • Informationen zu Arbeitsmittel und Einsatzbedingungen einholen
  • Vorgehensweise bei der Beurteilung festlegen
  • Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV durchführen
  • Aktualität und regelmäßige Prüfung der Beurteilung sicherstellen
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