Wassergefährdende
Stoffe
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Gefahrstoffe 17.06.2021 zurück

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Ein Thema für viele Betriebe

Beitrag von:
Vincenzo Lagani

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Arbeitet Ihr Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen? Welche Maßnahmen sind notwendig? Antworten gibt V. Lagani in Ausgabe 06/2021 des Sicherheitsbeauftragten.

Wassergefährdende Stoffe sind schädlich für die Umwelt und dürfen folglich nicht in das Grundwasser oder in Gewässer gelangen. Doch welche Stoffe gehören in diese Kategorie? Betrifft die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch den eigenen Betrieb? Der Beitrag räumt mit Unklarheiten auf, die in der Praxis zu dieser Thematik bestehen.

Seit dem 01.08.2017 gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bundesweit. Die Einführung der AwSV war ein wichtiger und richtiger Schritt, um ein einheitliches Vorgehen in Deutschland zu schaffen. In der Vergangenheit wurden die Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf Länderebene durch Länderverordnungen umgesetzt. Somit hatte jedes Bundesland seine eigenen Anforderungen, die teilweise von den anderen Bundesländern abwichen. Um einheitliche Vorgaben auf Bundesebene etablieren zu können, wurde die AwSV im Jahr 2017 vom Bundesrat verabschiedet.

In der Praxis stellen wir als Ingenieur- und Sachverständigenbüro für Arbeitssicherheit in unserer täglichen Beratung fest, dass die Betriebe und deren Sicherheitsbeauftragte die Anforderungen der AwSV nicht beziehungsweise nicht ausreichend kennen und sich oftmals nicht schlüssig sind, ob ihr Betrieb in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Um diese Einschätzung zu erleichtern, wird nachfolgend erläutert und aufgezeigt, wie dies schnellstmöglich geklärt werden kann und welche Maßnahmen entsprechend ergriffen werden müssen.

Was wird durch die AwSV geregelt?

Die AwSV definiert bundesweit einheitlich die Anforderungen für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für Anlagenbetreiber, Planer, Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Behörden. Ebenso werden landwirtschaftliche Anlagen, zum Beispiel für Silage, Jauche und Biogas, darin geregelt. Das Augenmerk liegt dabei auf dem Schutz der Gewässer. Ziel ist es, dass es zu keiner nachhaltigen Veränderung ihrer Eigenschaften kommt. Gelangen wassergefährdende Stoffe über den Boden ins Grundwasser und/oder in Gewässer, kann eine negative Veränderung nicht ausgeschlossen werden und führt somit zu diversen Gefährdungen.

Anwendungsbereich

Grundlegend muss klargestellt werden, dass die AwSV nur für ortsfest betriebene Anlagen gilt, darunter innerbetriebliche Tankstellen, die meisten Gefahrstofflager sowie private Heizölbehälter. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge. Sobald in einer ortsfesten Anlage mit wassergefährdeten Stoffen umgegangen wird, müssen die AwSV und ihre Anforderungen umgesetzt werden. Eine „Bagatellgrenze“ nimmt jedoch einige Anlagen aus dem Anwendungsbereich heraus. Befindet sich die Anlage außerhalb von einem Überschwemmungs- und Schutzgebiet, sind oberirdische Anlagen mit einem Volumen von maximal 220 Litern flüssiger Stoffe oder einer Masse von maximal 200 Kilogramm gasförmiger oder fester Stoffe von den Anforderungen ausgenommen. Ebenso ausgenommen von den Regelungen sind unterirdische Anlagen gemäß Bundesberggesetz.

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Wassergefährdende Stoffe werden über ihre physikalischen, chemischen und ökotoxikologischen Eigenschaften definiert und führen zu nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit. In der Industrie und im Gewerbe, aber auch im privaten Umfeld sind zahlreiche wassergefährdende Stoffe aufzufinden, mit denen oft täglich umgegangen wird. Stoffe wie zum Beispiel Öle, Kraftstoffe, Lösemittel und Säuren sind als wassergefährdend eingestuft. Oftmals wird angenommen, dass lediglich Stoffe, die als Gefahrstoff eingestuft sind, als wassergefährdend gelten. Dies ist jedoch nicht korrekt. Stoffe, die nicht als Gefahrstoff eingestuft worden sind, können ebenso als wassergefährdend gelten. Beispielsweise gibt es Holzleim, der nicht als Gefahrstoff eingestuft ist, jedoch als wassergefährdend gilt.

Einstufung der Stoffe

Wassergefährdende Stoffe werden in „Wassergefährdungsklassen“ (WGK) eingestuft. Folgende Einstufungen der wassergefährdenden Stoffe sind nach AwSV vorgegeben:

  • WGK 3 Stark wassergefährdend -> zum Beispiel Ottokraftstoff
  • WGK 2 Deutlich wassergefährdend -> zum Beispiel Heizöl
  • WGK 1 Schwach wassergefährdend -> zum Beispiel Ethanol oder Holzleim
  • awg Allgemein wassergefährdend -> zum Beispiel Gärsubstrate oder Silagesickersäfte

Die Wassergefährdungsklasse kann dem zugehörigen Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 15 entnommen werden. Macht der Hersteller keine Angabe zur Wassergefährdungsklasse, muss der Anlagenbetreiber diese aus der Datenbank „Rigoletto“ des Umweltbundesamtes herausfiltern. Für Stoffe ohne Festlegung der Wassergefährdungsklassen in der Rigoletto-Datenbank ist die WGK 3 anzusetzen, also die höchste Einstufung!

Gefährdungsstufen der Anlagen

Betreiber von AwSV-Anlagen haben ihre Anlagen in Gefährdungsstufen einzustufen. Die Gefährdungsstufen A, B, C und D legt der § 39 Abs. 1 AwSV fest. Durch die Gefährdungsstufen A bis D werden gestaffelte, steigende Anforderungen an Anlagen und an die Betreiberpflichten festgelegt. Die Gefährdungsstufe wird dabei vom Anlagenvolumen und der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe bestimmt.

Als Anlagenvolumen zählt der Rauminhalt aller zugehörigen Behälter und Rohrleitungen. Bei Fass- und Gebindelagern sind alle Behälter anzurechnen, für die die Anlage maximal ausgelegt ist. Bei Tanklagern ist der im Betrieb technisch nutzbare Rauminhalt maßgebend.

Dokumentation

Wird eine AwSV Anlage betrieben, hat der Betreiber eine „allgemeine“ Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Dazu zählen:

  • Aufbau und Abgrenzung der Anlage
  • Eingesetzte Stoffe
  • Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
  • Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen
  • Löschwasserrückhaltung 
  • Standsicherheit

Die Dokumentation der Anlagen sollte stets ordentlich geführt und griffbereit sein, da diese verschiedenen Behörden sowie den Sachverständigen der Fachbehörden auf Verlangen vorzulegen sind. Wird eine Anlage der Gefährdungsstufe B, C oder D zugeordnet, muss der Betreiber zusätzlich eine Betriebsanweisung nach § 44 AwSV vorhalten. Wird jedoch eine Anlage in die Gefährdungsstufe A eingestuft, genügt es, anstelle der Betriebsanweisung ein Merkblatt nach § 44 AwSV zu erstellen und an einer gut sichtbaren Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.

Eigen- und Fremdüberwachung

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen zu ergänzen. Hierzu sind in den Anlagen 5 und 6 der AwSV in Abhängigkeit der Gefährdungsstufe, der Bauart und Anwendung sowie der verwendeten Massen und Volumen wassergefährdender Stoffe Prüfzeitpunkte und Intervalle festgelegt.

Checkliste:

  • Überprüfung der im Betrieb eingesetzten Anlagen, ob diese mit wassergefährdenden Stoffen umgehen
  • Ermittlung der eingesetzten Mengen – nur „Bagatellgrenze“
  • Einstufung der wassergefährdenden Stoffe in „Wassergefährdungsklassen“ (WGK)
  • Einstufung der Anlagen in Gefährdungsstufe A, B, C oder
  • Erstellung der notwendigen Dokumentation (Merkblatt oder Betriebsanweisung)
  • Sicherstellung der Eigen- und Fremdüberwachung

Dieser Beitrag wurde in Ausgabe 06/2021 des Praxismagazins Sicherheitsbeauftragter veröffentlicht. Darüber hinaus finden Sie ihn unter: https://www.sifa-sibe.de

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