Prüfungen im
Ex-Schutz
#Explosionsschutz
Wiederkehrende Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen - Was Sie wissen sollten
„Mitarbeiter durch Explosion schwer verletzt“ - hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter schützen und Schlagzeilen wie diese vermeiden.
In vielen Betrieben und Betriebsbereichen sowie bei unterschiedlichen Tätigkeiten sind explosionsgefährdete Bereiche vorhanden. Dies können kleine und „einfache“ Anlagen und Bereiche sein, wie z.B. Lagerräume, Sicherheitsschränke oder Lackierstände, aber auch große und „komplexe“ Produktions- und Lageranlagen.
Besondere Bestimmung für explosionsgefährdeter Bereiche
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen explosionsgefährdete Bereiche zu den überwachungsbedürftigen Anlagen und unterliegen damit besonderen Bestimmungen hinsichtlich dem Betrieb und der Prüfung. Unabhängig von der Größe und dem Umfang des Bereichs oder der Tätigkeit sind diese Bereiche und Anlagen hinsichtlich des Explosionsschutzes vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend zu prüfen.
Unklarheit bei den Betreibern
Oftmals herrscht bei den Betreibern solcher Anlagen und Bereiche allerdings Unklarheit darüber, was im Detail Ihre Pflicht ist, in welchem Umfang, in welchem Zeitraum und durch wen die Prüfungen durchzuführen sind. Dies führt häufig dazu, dass Anlagen in Betrieb genommen werden, ohne dass sie durch eine befähigte Person überprüft wurden, dass Anlagen jahrelang betrieben werden, ohne dass ein sicherer Zustand gewährleistet ist und sicherheitsrelevante Änderungen unerkannt bleiben.
Ziel der Prüfungen
Grundsätzlich ist das Ziel der Prüfungen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen und sicherheitsrelevante Änderungen oder Mängel frühzeitig zu erkennen um entsprechend reagieren zu können.
So machen Sie es richtig!
Dokumentation der erforderliche Prüfungen in Gefährdungsbeurteilung und/oder im Explosionsschutzdokument
Es ist wichtig, die Festlegung der erforderlichen Prüfungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen und dort und/oder im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren. Als Grundlage hierfür muss ermittelt werden, welche Arbeitsmittel und Betriebsmittel im Bereich verwendet werden oder installiert sind und zur Anlage gehören. Daraus kann dann abgeleitet werden, welche Prüfungen im Einzelnen relevant und erforderlich sind, denn neben der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gibt es Prüfungen, die mindestens nach 12, nach 36 oder nach 60 Monaten (Höchstfristen gem. BetrSichV) wiederkehrend durchzuführen sind.
Qualifikationen für die jeweiligen Prüfungen festlegen
Im nächsten Schritt ist festzulegen, welche Qualifikation die befähigte Person zur Durchführung der jeweiligen Prüfung benötigt. Auch hier gibt es unterschiedliche Anforderungen, vom geschulten Instandhaltungspersonal der befähigten Person bis hin zur zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), welche die Prüfungen durchführt.
Umfang der Prüfungen definieren
Zudem gilt es, den Umfang der Prüfungen festzulegen. Auch hier muss individuell ermittelt werden, ob einfache Sichtprüfungen ausreichen, ob Messungen oder technische Prüfungen durchgeführt werden müssen (z.B. an Abluftanlagen) oder gar der Hersteller einer Anlage oder eines Arbeits-/Betriebsmittels bestimmte Vorgaben macht.
Wann kann auf wiederkehrende Prüfungen verzichtet werden?
Auf wiederkehrende Prüfungen kann verzichtet werden, sofern ein Instandhaltungskonzept vorhanden ist, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Auch dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.
Unabhängig von Branche, Tätigkeit und Unternehmensgröße treffen diese Anforderungen zu, sobald Anlagen, Geräte, Arbeits-/Betriebsmittel in einem explosionsgefährdeten Bereich eingesetzt werden oder dort installiert sind. Mit welchen Schritten sie erfüllt werden, ist in der nachfolgenden Checkliste zusammengefasst.
Checkliste:
- Gefährdungsbeurteilung durchführen
- Umfang explosionsgefährdeter Bereiche/Anlagen festlegen
- Prüffestlegungen treffen
- Explosionsschutzdokument erstellen/ergänzen
- Betriebsanweisung erstellen/ergänzen
- Prüfungen gemäß der Prüffestlegungen durchführen