Arten
der GB
#Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung Teil 2 - Welche Arten der Gefährdungsbeurteilung gibt es?
Welche Gefährdungsbeurteilungen in Ihrem Betrieb durchzuführen sind und welche Verordnungen und Gesetzte dafür relevant sind, erfahren Sie von Danilo Müller.
So groß die Anzahl an Verordnungen und Gesetze im Arbeitsschutz ist, beinahe so groß ist auch die Anzahl der darin geforderten Gefährdungsbeurteilungen. Zu nennen sind hier zum Einen gesetzliche Regelwerke wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und zum Anderen auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften, wie z.B. die DGUV Vorschrift 1.
In meinem ersten Fachartikel zum Thema Gefährdungsbeurteilung vom November 2020 haben Sie bereits erfahren, dass für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen stets die Führungskraft verantwortlich ist. Bestenfalls involviert sie die interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, um auf deren Erfahrung zurückgreifen und sich somit Unterstützung holen zu können.
In diesem Artikel möchte ich Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Arten der Gefährdungsbeurteilungen vermitteln. Um es übersichtlich zu halten, werden lediglich diejenigen aufgeführt, die in nahezu jedem Unternehmen durchzuführen sind.
Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, ist es erforderlich, deren Arbeitsplätze und Tätigkeiten auf mögliche vorhandene Gefahren zu überprüfen und zu bewerten. Dabei sind nicht nur die Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen, die unmittelbar durch die durchgeführte Tätigkeit auf die Mitarbeiter einwirken können. Ebenso sind mögliche Wechselwirkungen, die mit anderen Arbeitsplätzen einhergehen, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Auch sind die Ergebnisse aus den anderen durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen, wenn diese einen Einfluss auf den jeweiligen Arbeitsplatz haben.
Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Auch wenn es für manche auf den ersten Eindruck unwahrscheinlich klingen mag, so können auch von Arbeitsstätten Gefahren für die Angestellten ausgehen. Werden von den Verantwortlichen die Vorgaben der ArbStättV nicht berücksichtigt, so sind die Mitarbeiter einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Durch beengte Platzverhältnisse am Arbeitsplatz oder zu schmale Verkehrswege kann das Unfallrisiko steigen.
Doch nicht nur die räumlichen Abmessungen sind Gegenstand der Beurteilung. Darüber hinaus spielen weitere Faktoren eine Rolle. Zu nennen sind hier beispielsweise die ausreichende Absicherung vorhandener Absturzstellen oder die korrekte Auslegung der Flucht- und Rettungswege.
Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Schwangere und stillende Frauen gehören zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen. Um dem als Unternehmer bzw. Vorgesetzter gerecht zu werden, sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen, welches zum 01.01.2018 novelliert wurde.
Eine Neuerung des MuSchG ist die Forderung nach einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung. Es ist also nicht relevant, ob aktuell schwangere oder stillende Frauen beschäftigt werden. Die Beurteilung hat für alle Arbeitsplätze anlasslos zu erfolgen.
Neben der Forderung nach der anlasslosen gibt es noch die Pflicht nach einer anlassabhängigen Beurteilung. Diese wird durchgeführt, nachdem eine Mitarbeiterin dem Unternehmen ihre Schwangerschaft gemeldet hat. Dabei wird noch einmal geprüft, ob sich die Arbeitsbedingungen geändert haben oder ob die anlassunabhängige Beurteilung noch aktuell ist.
Gefährdungsbeurteilung von Maschinen und Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Für Maschinen und Anlagen, die heutzutage in Verkehr gebracht werden, gelten hohe Sicherheitsanforderungen. In erster Linie sind die Hersteller in der Verantwortung, diese einzuhalten. Leider kommt es immer wieder vor, dass Maschinen oder Anlagen schon bei der Auslieferung sicherheitstechnische Mängel aufweisen.
Doch nicht nur bei neuen Maschinen und Anlagen muss der aktuelle Stand der Technik umgesetzt werden. Auch bei Maschinen, die in den Unternehmen schon seit mehreren Jahrzehnten ihren Dienst verrichten, muss dieser berücksichtigt werden. Zu erwähnen ist hierbei, dass es keinen „Bestandsschutz für alte Anlagen“ gibt. Dabei handelt es sich lediglich um ein Gerücht, welches sich hartnäckig in den Köpfen einiger Verantwortlicher hält.
Anhand der Gefährdungsbeurteilung werden sicherheitstechnische Mängel aufgedeckt und können anschließend beseitigt werden. Im besten Fall wird die Beurteilung, wie vom Gesetzgeber in der BetrSichV gefordert, vor der Inbetriebnahme durchgeführt.
Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Heutzutage kommen in nahezu jedem Unternehmen Gefahrstoffe zum Einsatz. Vor allem im produzierenden oder verarbeitendem Gewerbe herrscht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, da dort oftmals viele verschiedene Stoffe verwendet werden. Doch selbst in reinen Verwaltungsbetrieben sind Gefahrstoffe vorhanden. Dabei kann es sich z.B. um Reinigungsmittel für die Putzkräfte oder um das Gas für einen möglicherweise vorhandenen Grill handeln.
So unterschiedlich die technischen Eigenschaften von Gefahrstoffen sind, so unterschiedlich kann auch deren Gefahrenpotenzial sein. Um diese Gefahren zu ermitteln und einzustufen, ist die Gefährdungsbeurteilung das Mittel der Wahl. Auch die Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen, wie z.B. die korrekte Auslegung der persönlichen Schutzausrüstung, ist Gegenstand der Beurteilung.
Doch nicht nur bei der Verwendung von Gefahrstoffen gehen Gefahren von diesen aus. Auch für deren Lagerung gibt es Vorgaben, die geprüft und eingehalten werden müssen.
Gefährdungsbeurteilungen in Bezug auf den Explosionsschutz
Erfreulicherweise kommt es heutzutage in der Industrie nur selten zu Unfällen durch Explosionen. Das bedeutet aber nicht, dass die Gefahr nicht real ist. In vielen Unternehmen werden Stoffe und Arbeitsverfahren eingesetzt, bei deren Verwendung es zur Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen kann. Tritt in dieser Umgebung dann noch eine Zündquelle, z.B. in Form eines einzelnen Funkens auf, werden aufgrund der Explosion schlagartig große Mengen an Energie freigesetzt und es kann zu einem erheblichen Schadensausmaß kommen. Oftmals handelt es sich nur um glückliche Zustände, dass es nicht zu Explosionen mit Sach- oder Personenschäden oder sogar zu Unfällen mit Todesfolge kommt.
Im beruflichen Alltag werden bei der Verwendung gefährlicher Stoffe oftmals keine Schutzvorkehrungen getroffen, weil die Verantwortlichen sich über die vorherrschenden Gefahren nicht bewusst sind. Daher ist es notwendig, die Prozesse, bei denen entzündliche Substanzen zum Einsatz kommen oder auch entstehen können, anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Ziel der Gefährdungsbeurteilungen
Es gibt die unterschiedlichsten Arten von Gefährdungsbeurteilungen. Für deren Durchführung sind Sie als Unternehmer oder Führungskraft verantwortlich. Der Umfang einer solchen Beurteilung ergibt sich immer aus den betrieblichen Anforderungen. Und wie bei vielen anderen Themen ist es auch beim Prozess der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die dazugehörige Dokumentationen gemäß § 6 ArbSchG zu erstellen.
Eines haben alle Gefährdungsbeurteilungen gemeinsam: Sie haben stets das Ziel, den Beschäftigten ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen und Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten zu verhindern. Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen vorhandene Gefahren, welchen die Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, ermittelt werden. Anschließend müssen Maßnahmen ergriffen werden, welche das vorhandene Risiko beseitigen oder zumindest auf ein solches Maß reduzieren, dass die Beschäftigten ihre Arbeit sicher ausführen können. Um das zu erreichen und auch um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen, ist es erforderlich, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Wie Sie dabei vorgehen können, erfahren Sie im 3. Teil der Reihe „Gefährdungsbeurteilung“.
Checkliste:
- Prüfen Sie, welche Gefährdungsbeurteilungen bereits vorhanden sind und welche noch durchzuführen sind
- Prüfen Sie, ob die vorhandenen Beurteilungen noch aktuell sind
- Fordern Sie die Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an
- Erstellen Sie gemeinsam die fehlenden Beurteilungen
- Aktualisieren Sie die veralteten Beurteilungen
- Dokumentieren Sie die Gefährdungsbeurteilung