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#Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung 31.05.2023 zurück

Gefährdungsbeurteilung Teil 4: Anforderungen und Dokumentation

Beitrag von:
Danilo Müller

Titelbild:

kelvn / stock.adobe.com

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  • Teamleiter Arbeitsschutz
  • staatl. geprüfter Techniker
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Brandschutzbeauftragter

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Von der Durchführung, dem Umfang bis zur Dokumentation: Im letzten Teil unserer Serie haben wir das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Beschäftigt man sich als Arbeitgeber oder verantwortliche Person mit dem Thema Arbeitssicherheit, ist es nur eine Frage der Zeit, bis einem der Begriff „Gefährdungsbeurteilung“ begegnet. Doch welche allgemeinen Anforderungen werden an eine Gefährdungsbeurteilung und ihre Dokumentation gestellt?

Eine Vielzahl an Regularien im Arbeitsschutz fordert die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Beispiele für solche Regelwerke sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Da sich diese Regelwerke auf unterschiedliche Geltungsbereiche beziehen, liegt die Vermutung nahe, dass es nicht die „eine“ Gefährdungsbeurteilung gibt, die sämtliche Bereiche abdeckt. Eines haben jedoch alle Arten von Gefährdungsbeurteilungen gemeinsam: Sie verfolgen stets das Ziel, den Beschäftigten ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen und Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten zu vermeiden. Es gilt folglich zu klären, welche allgemeinen Anforderungen bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Durchführung

Orientierung bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt die „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Diese gibt vor, dass die Gefährdungsbeurteilung den Stand, der momentan im Betrieb vorliegt, abbilden muss. Daher ist sie auch in regelmäßigen Abständen oder bei Änderungen der Gegebenheiten zu aktualisieren. Zu einer angemessenen Durchführung gehört auch, dass die Beurteilung im Wesentlichen durchgeführt wird. Das bedeutet, es werden alle relevanten Tätigkeiten erfasst und die vorhandenen Gefährdungen zutreffend bewertet. Die sich daraus ergebenden Maßnahmen des Arbeitgebers müssen ausreichend und geeignet sein und auf ihre Wirksamkeit hin kontrolliert werden. Um all diese Kriterien zu erfüllen, sind sieben Handlungsschritte einzuhalten, wie sie zum Beispiel von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vorgegeben werden:

  1. Arbeitsbereiche/Tätigkeiten erfassen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen beurteilen
  4. Schutzmaßnahmen festlegen
  5. Maßnahmen durchführen
  6. Wirksamkeit überprüfen
  7. Dokumentieren und Fortschreiben

Die Person, welche die Beurteilung erstellt, muss über das erforderliche Fachwissen verfügen. Sollte dies in einzelnen Bereichen nicht der Fall sein, so sind Personen hinzuzuziehen, die das entsprechende Know-how mitbringen – wie beispielsweise eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Notwendig ist dies zum Beispiel beim Explosionsschutz oder beim Thema Maschinensicherheit.

Anlässe

Wann eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist klar vorgegeben. Anlässe werden zum Beispiel im DGUV Grundsatz 311–003 „Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung“ genannt. Dabei spielen zum einen interne betriebliche Bedingungen, wie zum Beispiel neue Arbeitsabläufe oder -prozesse eine Rolle. Zum anderen sind auch externe Veränderungen, beispielsweise neue rechtliche Vorgaben, zu berücksichtigen. Demnach ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen oder zu aktualisieren:

  • vor Beginn einer Tätigkeit
  • vor der Inbetriebnahme einer Arbeitsstätte
  • vor der Inbetriebnahme von Maschinen oder Anlagen
  • bei der Änderung von Arbeitsabläufen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsorganisation
  • bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
  • beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe
  • Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
  • nach Störfällen oder Havarien
  • bei ausschlaggebenden Vorkommnissen, wie Arbeits- und Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen
  • bei Veränderung von rechtlichen Vorgaben oder neuem Stand der Technik

Dokumentation

Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren. Ob dies in Papierform oder digital erfolgt, spielt keine Rolle. Es ist auch nicht erforderlich, bestimmte Unterlagen oder Vordrucke zu verwenden. Ausschlaggebend ist, dass die gewählten Dokumente inhaltlich den Anforderungen entsprechen. Ebenso hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Dokumentation jederzeit verfügbar und gegen unautorisierte Veränderungen geschützt ist. Darüber hinaus müssen die Dokumente nachvollziehbar und transparent sein. Zur Nachvollziehbarkeit gehören auch vorhandene Begleitdokumente wie zum Beispiel Sicherheitsdatenblätter von verwendeten Gefahrstoffen oder Bedienungsanleitungen von eingesetzten Maschinen oder Anlagen. Werden solche Unterlagen zur Beurteilung herangezogen, so sind diese ebenso abzulegen oder es ist auf diese zu verweisen. Inhaltlich sind in der Dokumentation folgende Punkte aufzuführen:

  • das Ergebnis der Beurteilung der vorhandenen Gefährdungen. Dazu gehört auch das Ausmaß der Gefährdungen (gering, mittel, hoch)
  • die Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich der Fristen zur Umsetzung und der dafür verantwortlichen Personen
  • die Durchführung der Maßnahmen samt der Überprüfung der Wirksamkeit
  • das Datum der Erstellung beziehungsweise der Aktualisierung

Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten ist es ausreichend, eine vereinfachte Dokumentation vorzuhalten. Dafür kann zum Beispiel eine Handlungshilfe des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der staatlichen Aufsichtsbehörde verwendet werden. Bei allen anderen Betrieben ist die Dokumentation vollumfänglich zu erstellen.

Umfang

Der Umfang einer Gefährdungsbeurteilung ist abhängig von der individuellen Gefahrenlage in einem Unternehmen. In einem Bürobetrieb beispielsweise fällt diese in der Regel wesentlich geringer aus als in einem Unternehmen der Chemie-Industrie oder in einem metallverarbeitenden Betrieb. Je größer die Anzahl der ausgeübten Tätigkeiten im Unternehmen ist oder je mehr Maschinen und Anlagen in einem Betrieb vorhanden sind, desto umfangreicher gestaltet sich die Gefährdungsbeurteilung. Das gilt sowohl für ihre Durchführung als auch für die Dokumentation.

Dieser Beitrag wurde in Ausgabe 04/2023 des Praxismagazins Sicherheitsbeauftragter veröffentlicht. Darüber hinaus finden Sie ihn unter: https://www.sifa-sibe.de

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