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Desinfektionsmittel
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Gefahrstoffe 22.04.2021 zurück

Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Verwendung von Desinfektionsmittel: Was jetzt wichtig ist

Beitrag von:
Vincenzo Lagani

Titelbild:

Robert Poorten / stock.adobe.com

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Hände- und Flächendesinfektionsmittel sind Gefahrstoffe. Erfahren Sie, wie Sie bisher unbeachtete Gefährdungen sicher vermeiden.

Seit vielen Monaten beherrscht das Coronavirus unser Leben, und fast jeder ist in irgendeiner Weise durch die geltenden Maßnahmen in seinem Handeln eingeschränkt. Aufgrund des hohen Infektionsrisikos werden heute mehr denn je Desinfektionsmittel verwendet, sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich. Für viele Betriebe stellt dies eine neue Herausforderung dar. Denn abgesehen von Reinigungsmitteln in haushaltsähnlichen Mengen, sind Desinfektionsmittel häufig die einzigen Gefahrstoffe im Betrieb. Da es sich gerade bei den Händedesinfektionsmitteln in der Regel um Gefahrstoffe auf Alkohol-(Ethanol) Basis handelt, gilt es sowohl bei der Lagerung als auch bei der Anwendung die Brand- und Explosionsgefährdungen zu beachten. Flächendesinfektionsmittel wiederum sind häufig als Gefahrstoffe mit gesundheitsschädlichen Gefährlichkeitsmerkmalen wie z.B. durch die Ätz/Reizwirkung auf die Haut eingestuft. Daher sind auch hier diverse Schutzmaßnahmen zu beachten.

So machen Sie es richtig

Damit durch Infektionsschutzmaßnahmen keine Gefährdungen in den Betrieben entstehen, sind Desinfektionsmittel auf ihre Eigenschaften und potentielle Gefährdungen hin zu überprüfen. 

Amtliche Informationen hierzu finden Sie im Sicherheitsdatenblatt (SDB), welches der Hersteller zur Verfügung stellen muss, sofern es sich um einen Gefahrstoff gemäß Gefahrstoffverordnung handelt. Ebenso befinden sich die Gefahrenhinweise in Form von Piktogrammen und H-Sätzen auf den Gebinden, wodurch die wichtigsten Informationen über mögliche Gefährdungen immer verfügbar sind.

Anhand der vorhandenen Informationen sind die Gefährdungen bei der Lagerung und Anwendung der Desinfektionsmittel zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und es sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen abzuleiten. Um einen besseren Überblick zu schaffen, werden im Nachfolgenden die Themen Lagerung und Anwendung getrennt beschrieben.

Lagerung von Kleinmengen

Wie bereits zuvor beschrieben, handelt es sich bei den Händedesinfektionsmitteln i.d.R. um alkoholische Desinfektionsmittel. Aufgrund des meist überwiegenden Enthanolanteils, sind diese mit einem Flammpunkt im Bereich der üblichen Raumtemperatur z.B. in Bürogebäuden, als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft. Daher gelten für sie die Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen aus der Gefahrstoffverordnung, die durch die TRGS (Technische Regel für Gefahrstoffe) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ umgesetzt werden. Da in dieser TRGS in Abhängigkeit der jeweiligen Lagermenge(n) verschiedene Anforderungen an die Lagerung definiert sind, muss die im Betrieb geplante bzw. bereits vorhandene Menge der gelagerten Gefahrstoffe unbedingt bekannt sein oder bestimmt werden. Die Mengenschwellen sind genau definiert und in Tabelle 1, Abschnitt 1 der TRGS 510 abgebildet. Das Lagern von „Kleinmengen“ (Mengen unterhalb der definierten Mengenschwellen) ermöglicht eine Lagerung außerhalb eines Lagers im Sinne der TRGS 510. Da herkömmliche Desinfektionsmittel in der Regel als entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3 eingestuft sind, werden folgend die „Kleinmengen“ dieser aufgelistet:

  • Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 (H225) bis zu 20 kg,
  • Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 (H226) bis zu 100kg.

Werden die angegebenen Mengenschwellen eingehalten, müssen lediglich die allgemeinen Grundanforderungen der TRGS 510 erfüllt werden. Diese bestehen im Wesentlichen aus folgenden Punkten:

  • Sind die Mengen bereitgestellter Gefahrstoffe auf den Tages-/Schichtbedarf begrenzt? 
  • Erfolgt die Lagerung der Gefahrstoffe ausschließlich in geschlossenen Gebinden?
  • Werden Gefahrstoffe in Original- oder gleichwertigen Gebinden gelagert?
  • Sind die Gebinde korrekt gekennzeichnet? (GHS-Piktogramm, Gefahren- und Sicherheitshinweise)
  • Ist sichergestellt, dass die Gefahrstoffe durch Form und Bezeichnung nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können?
  • Kann eine Gefahr durch wirksame Zündquellen in unmittelbarer Nähe entzündbarer Gefahrstoffe ausgeschlossen werden? (Rauchverbot, Ausschluss von anderen Zündquellen)

Lagerung im Lager

Sollten Sie in Ihrem Betrieb die „Kleinmengen“ überschreiten, ist eine Lagerung im Sinne der TRGS 510 notwendig. Hier gilt es entsprechend den Abschnitt 5 „Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern“ umzusetzen. 

Die wichtigsten Maßnahmen hier für Sie im Überblick:

  • Ist eine ausreichende Belüftung (allgemein) vorhanden?
  • Wird die Lagerung der Gefahrstoffe sowie das Lager selbst übersichtlich und ordentlich gehalten?
  • Werden Stoffe so gelagert, dass eine Freisetzung erkannt, aufgefangen und beseitigt werden kann?
  • Werden Verpackungen in regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen überprüft?
  • Sind die Lagereinrichtungen (z.B. Gefahrstoffschrank) ausreichend statisch belastbar und standsicher?
  • Sind zugangsberechtigte Personen in Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen?

Grundsätzlich können die Anforderungen an die Lagerung auch durch die Lagerung in einem Sicherheitsschrank nach Anhang 1 der TRGS 510 erfüllt werden. Dies vereinfacht die zu ergreifenden Maßnahmen erheblich, da Sicherheitsschränke nach Anhang 1 sämtliche Anforderungen der TRGS 510 erfüllen.

Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe

Die Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe muss berücksichtigt werden, sobald Gefahrstoffe in Mengen von mehr als 200 kg gelagert werden bzw. die „Kleinmengen“ der Tabelle 1, Abschnitt 1 überschritten werden. Die Zusammenlagerungsregeln der TRGS 510 sind im Abschnitt 13 festgelegt. Diese sollen nicht nur die möglichen gefährlichen Reaktion von Gefahrstoffen miteinander berücksichtigen, sondern auch gegebenenfalls unterschiedliche Lagerbedingungen analysieren.

Praxisanwendung

Händedesinfektionsmittel werden in den Betrieben in der Regel in Desinfektionsmittelspendern verwendet. Da hierbei eine gewollte Freisetzung stattfindet, kann auch die Bildung von entzündbaren Dämpfen in der Luft nicht verhindert werden. Um dabei die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre zu vermeiden, sollte die freigesetzte Menge/Dosierung an den Desinfektionsmittelspendern auf ein Minimum begrenzt sein. Damit nicht unnötig viel Desinfektionsmittel von den Mitarbeitern auf einmal verwendet wird, sollten diese entsprechend unterwiesen sein, auch eine Anweisung an den Spendern kann hierbei hilfreich sein. Zu guter letzt sollten sich im Nahbereich der Desinfektionsmittelspender keine Zündquellen befinden.

Da Flächendesinfektionsmittel meist nicht zu den entzündbaren Flüssigkeiten zählen, sind bei deren Anwendung keine besonderen Schutzmaßnahmen hinsichtlich Explosionsgefährdungen erforderlich. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, daher sind die Stoffeigenschaften im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung definitiv zu beachten. 

Checkliste:

  • Stoffeigenschaften anhand der Sicherheitsdatenblätter überprüfen
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen
  • Zusammenlagerung überprüfen
  • Schutzmaßnahmen festlegen
  • Mitarbeiter unterweisen
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