Prüfungen von
Arbeitsmitteln
#Maschinensicherheit

Maschinensicherheit 15.11.2021 zurück

Prüfungen von Arbeitsmitteln: Ihre Pflichten als Betreiber

Beitrag von:
Alexander Emmrich

Titelbild:

bedya / stock.adobe.com

Landscape
  • Fachverantwortung Maschinensicherheit
  • Fachverantwortung Explosionsschutz
  • Industriemeister Metall (IHK)
  • Fachberater Explosionsschutz

Titelbild:

bedya / stock.adobe.com

Kontakt:

+49 7254 40398 - 0
info@rau-arbeitsschutz.de

Was ist eine Prüfung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung? Wo findet man relevante Prüfbestimmungen und welche Bedeutung hat die Gefährdungsbeurteilung?

In jedem Betrieb werden heutzutage Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Betriebsmittel usw. bei verschiedensten Tätigkeiten durch die Beschäftigten eingesetzt. Der Sammelbegriff hierfür heißt Arbeitsmittel, und um die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit mit diesen Arbeitsmitteln zu gewährleisten, sieht das gesetzliche Regelwerk - in diesem Fall die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - gewisse Schutzmaßnahmen vor. Eine dieser Schutzmaßnahmen ist die Durchführung von Prüfungen an Arbeitsmitteln, um deren sicheren Zustand dauerhaft zu gewährleisten und mögliche sicherheitsrelevante Mängel frühzeitig zu erkennen.

Begriffsklärung - Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung

Erfahrungsgemäß sind viele Betreiber von Anlagen (Arbeitgeber) der Auffassung, dass sämtliche (Prüf-)Pflichten erfüllt sind, wenn Sie die Herstellerfirma oder einen Dienstleister mit der Wartung ihrer Anlage beauftragen. Doch die Wartung einer Anlage muss nicht automatisch auch eine Prüfung nach BetrSichV beinhalten. Ebenso wird in der Praxis unter dem Begriff „Prüfung“ in der Regel häufig das verstanden, was im privaten die Hauptuntersuchung des KFZ ist, der „TÜV“. Allerdings sieht die BetrSichV unter dem Begriff „Prüfung“ nicht grundsätzlich die Beauftragung einer externen, in irgend einer Art zertifizierten/zugelassenen Fachfirma vor. Stattdessen bedeutet Prüfung im Sinne der BetrSichV erst einmal nur die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand. In der Regel dürfen diese Prüfungen von einer „zur Prüfung befähigten Person“ durchgeführt werden. Diese muss wiederum durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen.

Der Teufel steckt im Detail

Auf den ersten Blick scheint es somit, dass die Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln leicht zu erfüllen sind und der Betreiber quasi frei bestimmen kann, wer die Arbeitsmittel wann, wie und in welchen Abständen prüfen soll. Doch bei genauerer Betrachtung wird deutlich, dass genau diese Freiheit auch die Herausforderung mit sich bringt, dass der Betreiber eines Arbeitsmittels in der Pflicht ist, selbst zu ermitteln welche Arbeitsmittel überhaupt zu prüfen sind. Diese Pflicht wird ihm in der BetrSichV auferlegt, da der Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen hat. Hierbei wird unterschieden zwischen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, Prüfung nach Demontage und erneuter Montage, Prüfung nach wesentlicher Änderung des Arbeitsmittels, Prüfung nach aussergewöhnlichen Ereignissen sowie der wiederkehrenden Prüfung. Glücklicherweise enthält die BetrSichV zumindest für einige bestimmte Arbeitsmittel wie z.B. Krane oder für überwachungsbedürftige Anlagen wie z.B. Aufzugsanlagen konkrete Prüfvorschriften bereit. Aber für alle anderen Arbeitsmittel, auf die diese nicht zutreffen sind die Festlegungen zu Prüfungen durch den Betreiber zu treffen.

Allgemeine Anforderungen - Große Verantwortung für die Betreiber

Für diese zuletzt genannten „allgemeinen“ Arbeitsmittel müssen also die Art der Prüfung(en), Prüfzeitpunkte und -abstände, Prüfinhalte und die genaue Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person durch den Betreiber selbst ermittelt und festgelegt werden. Hierbei können weitere Regelwerke zum Arbeitsschutz zu Rate gezogen werden. So gibt es für viele Arbeitsmittel Prüfbestimmungen in berufsgenossenschaftlichen Regelwerken, technischen Normen und Leitfäden verschiedener Verbände. Trotz aller Erkenntnisquellen finden sich meist trotzdem noch Arbeitsmittel im Betrieb, für die sich keine Prüfvorgaben finden. In diesem Fall muss dann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob die Sicherheit des Arbeitsmittels z.B. von den Montagebedingungen abhängt, oder ob es schädigenden Einflüssen wie z.B. Korrosion, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, Schmutzeinwirkung usw. ausgesetzt ist. Sofern dies der Fall ist, und es in der Folge aufgrund dieser schädigenden Einflüsse zu Gefährdungen der Beschäftigten kommen kann, müssen Festlegungen zu den Prüfungen getroffen werden. Hierbei gilt der Grundsatz, je höher das Verletzungsrisiko und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls durch Versagen des Arbeitsmittels, desto häufiger und intensiver muss geprüft werden.

Dieser Grundsatz muss natürlich auch auf alle Arbeitsmittel angewendet werden, für die es gewisse Prüfvorgaben aus den einschlägigen Regelwerken gibt. Denn im Allgemeinen sind die Fristen zwischen den Prüfungen als Höchstfrist anzusehen, sodass auch in diesem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gründlich überprüft werden muss, ob diese Prüfvorgaben zu den tatsächlichen Gegebenheiten passen.

Auch an die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen stellt die BetrSichV gewisse Anforderungen. So müssen Prüfaufzeichnungen mindestens Angaben enthalten über die Art der Prüfung, den Prüfumfang, das Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Zudem sind die Prüfaufzeichnungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, teilweise auch über die ganze Verwendungsdauer des Arbeitsmittels.

Überwachungsbedürftige Anlagen und bestimmte Arbeitsmittel

Wie bereits zuvor erwähnt, sieht die BetrSichV unter anderem für überwachungsbedürftige Anlagen und für bestimmte Arbeitsmittel konkrete Prüfvorschriften vor. Aktuell betrifft dies Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen (überwachungsbedürftig) sowie Krane, Flüssiggasanlagen und Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (bestimmte Arbeitsmittel). Für diese hält die BetrSichV in den Anhängen 2 und 3 Prüfvorschriften in Form von Tabellen und Texterläuterungen bereit. Doch auch für diese Arbeitsmittel gestaltet sich die Festlegung der erforderlichen Prüfungen zum Teil aufwendiger als gedacht. So gibt es alleine für Druckanlagen zwölf Tabellen mit insgesamt 70 Unterkategorien, aus denen die Prüfanforderungen für die zu prüfende Druckanlage ausgesucht werden müssen.

Im Falle der überwachungsbedürftigen Anlagen und den genannten bestimmten Arbeitsmitteln reicht es teilweise nicht aus, die Prüfung durch eine befähigte Person durchführen zu lassen. Hier sieht die BetrSichV an vielen Stellen die Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder durch Prüfsachverständige vor. Auch an die Dokumentation werden hier detailliertere Angaben im Vergleich zu allgemeinen Arbeitsmitteln gefordert.

 

So machen Sie es richtig

In vielen Fällen gibt es keine pauschalen Prüfanforderungen, die eins zu eins auf das zu prüfende Arbeitsmittel angewendet werden können. Daher ist als Grundlage für die Entscheidung, welche Prüfung zu welchem Zeitpunkt, durch welchen Prüfer und in welchem Umfang durchzuführen ist, eine aussagekräftige Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Darin müssen Themen wie schädigende Einflüsse, besondere Betriebszustände, Schwere der Verletzungen bei Unfällen usw. berücksichtigt und dokumentiert werden, um daraus Schlüsse über erforderliche Prüfungen bzw. Prüfvorschriften zu ziehen und Festlegungen zu treffen.

Ebenso wichtig ist die richtige Dokumentation, sowohl der Prüfanforderungen, als auch der durchgeführten Prüfungen. Denn wenn schon die Anforderungen nicht oder nicht ausreichend dokumentiert sind, wird auch die Prüfung in den meisten Fällen nicht richtig und sinnvoll durchgeführt werden können. Ebenso nützt eine durchgeführte Prüfung nichts, wenn sie nicht ordentlich und nachvollziehbar dokumentiert ist. Der Fokus sollte daher ganz klar darauf gelegt werden, dass sämtliche Arbeitsmittel im Betrieb dokumentiert erfasst sind und eine solide Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Auf dieser Grundlage können dann auch sinnvolle Festlegungen zu erforderlichen Prüfungen gemacht werden.

Checkliste:

  • Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV durchführen
  • Recherche möglicher Prüfanforderungen in Veröffentlichungen/Regelwerken zum Arbeitsschutz
  • Prüffestlegungen treffen und dokumentieren
  • Bei der Durchführung der Prüfung auf eine ordentliche Dokumentation achten
Bitte das Display drehen!